Start

Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Der umseitige Auftrag wird für beide Vertragsteile mit der Unterschrift des Käufers verbindlich, wenn von der Lieferfirma innerhalb von 14 Tagen nichts Gegenteiliges bekannt wird.
     
  2. Die Preise verstehen sich in Euro-Währung, außer es wurde im konkreten Fall eine andere Währung vereinbart, ab Werk der Lieferfirma ohne Verpackung und Transportversicherung und werden mit Unterfertigung des Bestellscheines für den Kunden verbindlich. Die Lieferfirma behält sich das Recht einer Preisänderung binnen einer Frist von 14 Tagen ausdrücklich vor.
     
  3. Bei Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft wird als ausschließlicher Gerichtsstand Innsbruck mit österr. Recht vereinbart.
     
  4. Falls Montagen vereinbart werden, werden diese nach Lieferung im Anschluss an die Fertigstellung der baulichen montagereifen Voraussetzungen durchgeführt, wobei der Käufer die Lieferfirma von der Fertigstellung der Vorarbeiten für die Montage zu verständigen hat.
     
  5. Falls der Käufer mit dem von der Lieferfirma vorgeschlagenen Termin nicht einverstanden ist, verpflichtet er sich, binnen einer Frist von 8 Tagen nach dessen Bekanntgabe (einlangend) die Lieferfirma zu verständigen, widrigenfalls der vorgeschlagene Termin als vereinbart gilt.
     
  6. Sollte ein Liefertermin aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, nicht eingehalten werden können, ist die Lieferfirma berechtigt dem Käufer eine verschuldensunabhängige dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Vertragsstrafe (Pönale) in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu verrechnen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.
     
  7. Änderungen der Bestellungen seitens des Käufers können bis längstens 5 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin vorgenommen werden. Danach liegt es im Ermessen der Lieferfirma am ursprünglichen Auftrag festzuhalten oder die Änderung der Bestellung zu genehmigen. Sollte jedenfalls auf Grund einer vom Käufer vorgenommenen Änderung der Bestellung ein vorher vereinbarter Liefertermin von der Lieferfirma nicht eingehalten werden können, ist der Käufer nicht berechtigt etwaige Verzugsfolgen, im Besonderen vereinbarte Vertragsstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche, geltend zu machen.
     
  8. Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch die Lieferfirma ein Anspruch auf angemessenes Entgelt
     
  9. Sollte der Käufer binnen Jahresfrist jene Voraussetzungen nicht schaffen bzw Vorarbeiten nicht leisten, die für die von der Lieferfirma durchzuführende Montage notwendig sind, ist die Lieferfirma an ihre Montagezusage nicht mehr gebunden und nicht mehr verpflichtet, die Montage durchzuführen.
     
  10. Sobald die Ware das Auslieferungslager der Lieferfirma verlassen hat, gehen Gefahr und Zufall hinsichtlich der gelieferten Waren auf den Käufer über.
     
  11. Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies die Lieferfirma zu dem Zeitpunkt dem Käufer anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen im Sinne des vorigen Punktes anzuwenden.
     
  12. Der Käufer hat Leistungen, die die Lieferfirma abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Käufer zumutbar ist.
     
  13. Wenn im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können von der Lieferfirma monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden. Leistungen i.S.v. Punkt 7 können bis sechs Monate nach Legen der Schlussrechnung nachverrechnet werden.
     
  14. Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim Käufer oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der Käufer weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie der Lieferfirma binnen 14 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.
     
  15. Ist der Käufer mit zumindest einer Teilzahlung in Verzug, so ist die Lieferfirma berechtigt, die weitere Erfüllung ihrer Verpflichtung von der Bezahlung abhängig zu machen (Zug um Zug) und eine angemessene Verlängerung der eigenen Leistungs- und Lieferfristen festzusetzen.
     
  16. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 9,2% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch die Lieferfirma zu laufen.
     
  17. Solange die erbrachten Leistungen nicht vollständig bezahlt wurden, bleiben gelieferte Waren im Eigentum der Lieferfirma.
     
  18. Alle auf ein Säumnis des Käufers zurückzuführenden Kosten gehen zu dessen Lasten.
     
  19. Bei Nichterfüllung vom Käufer übernommenen Verpflichtungen bleibt der Lieferfirma ohne Setzung einer Nachfrist das Recht des Rücktrittes vom Vertrag vorbehalten. Ein allfälliger Rücktritt der Lieferfirma ist mittels eingeschriebenen Briefes auszusprechen.
     
  20. Bei Ratengeschäften wird bei Nichtbezahlung zweier aufeinanderfolgenden Raten Terminverlust vereinbart und wird in diesem Falle die gesamte aushaftende Forderung sofort fällig und klagbar, und zwar ohne Setzung jedweder Nachfristen.
     
  21. Im Falle höherer Gewalt, unvorhersehbarer Hindernisse oder verspäteter Anlieferungen der von der Lieferfirma rechtzeitig bestellten Waren übernimmt die Lieferfirma keinerlei Haftung für die vereinbarte Lieferfrist.
     
  22. Bei Abrufbestellungen verpflichtet sich der Käufer, mindestens 2 Monate vor dem gewünschten Liefertermin die Lieferfirma zu verständigen, und es gelten die zur Zeit der Lieferung bestehenden Preise der Lieferfirma als ausbedungen.
     
  23. Bei vollständiger Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers übernimmt die Lieferfirma für die Dauer eines Jahres vom Tage der Ablieferung an gerechnet für die gelieferten Waren nach der Maßgabe Garantie, dass die nachweisbar infolge eines Materialfehlers unbrauchbar gewordenen Teile ausgebessert oder ersetzt werden. Transportkosten hiefür trägt der Käufer. Nicht unter die Garantiebestimmungen fallen jene Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen auftreten. Für gelieferte Waren anderer Erzeugerfirmen gelten deren Garantiebestimmungen.
     
  24. Qualitätsbemängelungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie längstens innerhalb von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge leistet die Lieferfirma nach deren Wahl gegen Rückstellung der Ausschussstücke eine Gutschrift oder kostenlosen Ersatz der mangelhaften Ware. Warenrücksendungen bedürfen des vorherigen schriftlichen Einverständnisses der Lieferfirma.
     
  25. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.